Page 8 - Im Dialog
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GESETZGEBUNG
STRAFGESETZBUCH
Antikorruptionsgesetz – aktueller Stand Mitte 2016
„Wer das Berufsrecht bisher schon geachtet hat, muss auch vor der Zukunft keine Angst haben.“
Wir werden den Stand und die Entwicklung des Gesetzesvorha- bens intensiv beobachten und an dieser Stelle darüber berichten, hatten wir in unserer letzten Aus- gabe Im Dialog im November 2015 angekündigt.
Nach Streichung des umstritte- nen Verweises auf die „berufsrecht- lichen P ichten der Ärzte und Apo- theker“ wurde das Gesetz am 13. April verabschiedet. Es muss noch den Bundesrat passieren, was dem Vernehmen nach aber eine reine Formsache sein dürfte.
Wie zahlreiche Medien berich- tet haben, wird das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung zur Jahres- mitte in Kraft treten. Kritiker wer- fen dem Gesetz vor, dass es keinen exakt formulierten Katalog gibt, was korruptes Verhalten ist, sodass auch sinnvolle Kooperationen im Gesundheitswesen Gefahr liefen, unter den Verdacht der Korruption zu geraten.
In der Tat darf man auf die Um- setzung des Gesetzes gespannt sein. Die Staatsanwaltschaften sind darauf vorbereitet oder be- reiten sich gerade darauf vor. Aber: Wer wann mit welchen Ermitt- lungen rechnen muss, lässt sich derzeit nicht beurteilen.
Verlässliche Anhaltspunkte sind die im Rahmen des soge- nannten Herzklappenskandals entwickelten und bis heute maß- geblichen Prinzipien:
• Trennungsprinzip
• Transparenzprinzip
• Äquivalenzprinzip
• Dokumentationsprinzip
Als Fazit lässt sich zum gegen- wärtigen Zeitpunkt feststellen: Mit der Nachbesserung des Gesetzes werden manche potenziellen Un- gereimtheiten ausgeräumt, aber eindeutig wird das Gesetz dadurch nicht. Im Kern wird es zukünftig im Wesentlichen um die Fälle der ver- botenen Zuweisung gegen Entgelt und der unterlassenen Weitergabe von Einkaufsvorteilen im Rahmen der Abrechnung gehen. Wer das Berufsrecht bisher schon geachtet hat, muss auch vor der Zukunft keine Angst haben. Wer dagegen bisher im Graubereich agiert hat, sollte seine Praxis überdenken.
Sicherheit kann im Zweifel ein anwaltliches Gutachten oder eine Anfrage bei der zuständigen Kam- mer bringen. Wer das Verhalten hiernach ausrichtet, unterliegt einem unvermeidbaren Verbots- irrtum, der das Fehlverhalten entschuldigt. In der Konsequenz bedeutet dies Straffreiheit. Zu be- achten dabei ist, dass ein bloßes Gefälligkeitsgutachten sicherlich nicht genügt. Dies kann sogar zu einer Mittäterschaft oder Beihilfe des betreffenden Rechtsanwaltes oder der Kammer führen.
ARNO ZURSTRASSEN Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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