Page 9 - Im Dialog
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§299 a und b StGB Korruptionsbekämpfungsgesetz
Der tatbestand des § 299 a abs. 1 StgB wird durch das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und annehmen von gegenleistungen für die unlautere Bevorzugung oder die Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen unabhängigkeit bei der Verordnung oder abgabe von arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder untersuchungsmaterial verwirklicht. täter sind angehörige von Heilberufen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Be- rufsbezeichnung eine staatlich geregelte ausbildung erfordern. Damit sind nicht nur die akademischen Berufe, sondern auch die sog. gesundheitsfachberufe wie Ergo- und Physiotherapeuten etc. erfasst.
§ 299 b StgB ist spiegelbildlich zu § 299 a StgB konstruiert und sanktioniert die aktive Bestechungs- handlung. täter ist jedermann, der einem angehörigen der beschriebenen Heilberufe einen Vorteil zuwendet.
Nicht erfasst sein soll vom gesetz die korrekte Honorierung ärztlicher Leistungen z. B. bei der Durch- führung von klinischen Prüfungen oder anwendungs- beobachtungen.
Die Verabschiedung des gesetzes durch den Bun- destag ist für den 16. Januar 2016 vorgesehen.
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