Page 8 - Im Dialog
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Das neue gesetz zur Bekämpfung der Korruption im gesundheitswesen. Was ist davon zu erwarten?
Ende September tagte das Kol- legium Medizin und recht (KMr) zum Korruptionsbekämpfungsge- setz §§ 299 a und b StgB, welches voraussichtlich im Frühjahr 2016 in Kraft treten wird. rund 30 Mit- glieder des Kollegiums – zusam- mengesetzt aus Juristen, Ärzten, Vertretern der industrie und einer Kassenärztlichen Vereinigung – folgten den ausführungen von rechtsanwalt Dr. jur Michael tsam- bikakis und rechtsanwalt Herbert Wartensleben. auch wir von System Dialog Med. haben uns in diesem rahmen umfassend informiert.
Bereits Ende Juli 2015 hat das Bun- deskabinett das Gesetz verabschie- det. Mit einer aufsehenerregen- den Entscheidung hatte der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen im Jahr 2012 klarge- stellt, dass Vertragsärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind und die gel- tenden Korruptionsdelikte folglich keine Anwendung auf sie nden können. Die insofern bestehende Strafbarkeitslücke will der Ge- setzgeber nun schließen. Seitdem wurde landesweit viel diskutiert.
Dabei geht es in erster Linie um den Gesetzeswortlaut, der in vielerlei Hinsicht unbestimmt ist. Dieses ist das Kernproblem des Gesetzes. Während Dr. Tsambikakis den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die „neuen Strafbarkeitsrisiken für Ärzte durch ein Antikorruptions- gesetz, insbesondere im Hinblick auf Kooperationen“, aus dem Blick- winkel des Strafverteidigers dar- stellte, erläuterte Medizinrechtler Wartensleben „pharmaspezi sche Aspekte zum künftigen Korrupti- onsrecht“. Moderiert wurde die Veranstaltung von Rechtsanwalt Arno Zurstraßen, der auch System Dialog Med. in medizinrechtlichen Fragen berät.
Sicher ist, das Gesetz wird in Kraft treten. Wie dessen genaue Umset- zung sein wird, konnte keiner der Anwälte genau formulieren. Dazu ist alles noch zu sehr im Fluss. Es sind zum Beispiel Clearing-Stellen bei den Ärztekammern und Kassen- ärztlichen Vereinigungen geplant, über die sämtliche Kooperations- formen abgeklärt werden können. Aber auch dazu gibt es noch keine konkreten Umsetzungen. Grund-
sätzlich sind auch medizinische Fortbildungen von dem Gesetz be- troffen,„wenn sie einen‚Vorteil‘ im Sinne der neuen Straftatbestände darstellen“, stellt Dr. Tsambikakis fest. Rechtsanwalt Arno Zurstraßen verweist in dem Zusammenhang auf die Zerti zierungen von Fort- bildungsveranstaltungen durch die Ärztekammern, die für eine gewisse Sicherheit sorgen. Einig sind sich die Rechtsanwälte in dem Punkt, dass bei allen Kooperationen und Fortbildungen in Zukunft ver- schärft „darauf geachtet wird, dass die Gewährung eines Vorteils vor allem nicht als Gegenleistung für eine Bevorzugung im Wettbewerb oder als Verletzung der berufsrecht- lichen Unabhängigkeit des Arztes erscheint“.
Wir werden den Stand und die Ent- wicklung des Gesetzesvorhabens weiterhin intensiv beobachten und an dieser Stelle darüber berichten.
arNo ZurStraSSEN Kooperationspartner der System Dialog Med. ag
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